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Die wichtigsten Begriffe erklärt

Es sind 41 Einträge im Lexikon.
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Begriff Definition
Abmahnung

Die Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem ein Rechtsverletzer darauf hingewiesen wird, dass er Unrecht getan hat. Ihre besondere Bedeutung verdankt die Abmahnung dem Umstand, dass die Rechtsanwaltskosten, die der Rechtsinhaber für die Abmahnung aufwenden muss, vom Abgemahnten zu ersetzen sind. Anders als im Wettbewerbsrecht ist das im Markenrecht nicht gesetzlich geregelt, aber seit langem unumstößliche Rechtsprechung. Da der Gegenstandswert im Markenrecht regelmäßig 50.000,00 € und mehr beträgt, belaufen sich die Abmahnkosten häufig auf einen vierstelligen Betrag. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Auf eine Abmahnung sollte man wegen der darin gesetzten Frist sofort reagieren; anderenfalls riskiert man den Erlass einer – noch kostspieligeren – einstweiligen Verfügung. Eine unberechtigte Abmahnung kann – anders als im Wettbewerbsrecht – zu Schadensersatzansprüchen des vermeintlichen Verletzers führen.

Auskunftsanspruch

Neben den Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung steht dem Markenrechtsinhaber gegenüber einem Markenverletzer ein Auskunftsanspruch zu. Der Verletzer hat umfassend Auskunft zu erteilen über Herkunft einer Ware, Vertriebswege, Hersteller, Lieferanten, Abnehmer und Auftraggeber. Der Auskunftsanspruch ist gerichtlich durchsetzbar. Die Richtigkeit der Auskünfte muss ggf. eidesstattlich versichert werden. Anhand der erteilten Auskunft lässt sich dann der angemessene Schadensersatz berechnen.

Benutzungszwang

Die eingetragene Marke muss innerhalb von 5 Jahren nach der Markenanmeldung ernsthaft im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Später muss dann der Rechtsinhaber nachweisen, dass er die Marke in den 5 Jahren vor der Geltendmachung seiner Rechte benutzt hat. Eine lizenzmäßige Nutzung ist jeweils ausreichend. Demgegenüber genügt eine Scheinnutzung, die lediglich den Wegfall des Schutzes verhindern soll, nicht. Wird die Marke nicht genutzt, können Rechte aus ihr nicht hergeleitet werden. Außerdem kann die Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht werden. Unter Umständen kann auch eine von der ursprünglichen Form abweichende Benutzung ausreichen, wenn der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert wird und der Verkehr die eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht.

Berechtigungsanfrage

Die Berechtigungsanfrage ist eine Art Vorstufe zur Abmahnung. Ist sich ein Inhaber von Schutzrechten nicht sicher, ob eine Verletzung seiner Rechte vorliegt oder liegen ihm keine ausreichenden Informationen bezüglich der vermeintlichen Verletzung vor, wird er zunächst eine unverbindliche Berechtigungsanfrage stellen. Die Berechtigungsanfrage ist anders als die Abmahnung nicht kostenpflichtig und berechtigt den vermeintlichen Verletzer bei Fehlen eines Markenrechtsverstoßes nicht zum Schadensersatz.

Beschlagnahme

Der Markenrechtsinhaber kann unrechtmäßig gekennzeichnete Waren von den Zollbehörden bei der Ein-, Aus oder Durchfuhr beschlagnahmen lassen. Er hat die hierfür entstehenden Kosten zu tragen und muss eine Sicherheit leisten für den Fall, dass die Beschlagnahme zu unrecht erfolgt.

Dienstleistungsklassen

Der Markenschutz nach dem Markengesetz ist nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstleistungen möglich. Eine Dienstleistung genießt nur für diejenigen Klassen Schutz, für die die Marke auch eingetragen ist. Bei den Registrierungsbehörden werden neben den Warenklassen auch Dienstleistungsklassen geführt. In der Anmeldung sind die Dienstleistungsklassen anzugeben, für die Schutz beansprucht werden soll.

DPMA

Das DPMA mit Hauptsitz in München ist für die Registrierung und Verwaltung für deutsche Marken zuständig.

Erschöpfung

Ein Markenrecht gilt nicht unendlich. Anderenfalls könnte der Markeninhaber auch noch beim Abnehmer über die Verwendung einer gekennzeichneten Ware bestimmen. Daher sieht das Markengesetz die Erschöpfung, also das Erlöschen der Markenrechte vor, wenn eine Ware beim bestimmungsgemäßen Abnehmer angekommen ist. In diesem Fall kann eine Ware ohne Eingriffsrechte des Markeninhabers weiterveräußert oder sonst verwendet werden. Die Erschöpfung spielt insbesondere beim grenzüberschreitenden Verkehr (Reimporte, Parallelimporte) eine wichtige Rolle. Allerdings hat der Erschöpfungsgrundsatz dort seine Grenzen, wo berechtigte Interessen des Markenrechtsinhabers berührt sind, also etwa bei Qualitätseinbußen oder einer Rufschädigung.

Freihaltebedürfnis

Gattungsbegriffe oder rein beschreibende Angaben des allgemeinen Sprachgebrauchs, die zur Bezeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, unterliegen einem Freihaltebedürfnis. Demnach ist für solche Bezeichnungen kein Schutz nach dem Markengesetz möglich.

Gemeinschaftsmarke
(EU-Marke)

Beim Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante kann eine europaweit geltende Gemeinschaftsmarke angemeldet werden. Die EU-Marke bietet einige Vorteile: Im Vergleich zu den ansonsten notwendigen einzelstaatlichen Anmeldeverfahren ist die einmalige zentrale Anmeldung beim Harmonisierungsamt kostengünstiger. Außerdem ist nur eine zentrale Verwaltungsstelle zuständig. Stehen einer beantragten EU-Marke in einem Mitgliedsstaat Schutzhindernisse entgegen, ist die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nicht möglich.

Geografische
Herkunftsangabe

Geographische Herkunftsangaben können unter Umständen dem Markenrecht zugänglich sein. Es sind strenge Anforderungen bezogen auf die Schutzfähigkeit solcher Begriffe zu stellen: Die verwendete Bezeichnung darf nicht zur Irreführung des Publikums geeignet sein und es darf sich nicht um Gattungsbegriffe handeln. Begriffe, die als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen der Art, Beschaffenheit, Sorte oder sonstiger Merkmale dienen, sind vom Markenschutz als Geografische Herkunftsangabe ausgeschlossen.

Geschäftliche
Bezeichnung

Auch geschäftliche Bezeichnungen sind dem Markenschutz zugänglich. Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen umfasst zum einen den Namen, die Firma oder die Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens. Zum anderen fallen hierunter Werktitel, wie beispielsweise Druckschriften, Filmwerke oder Tonwerke. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung nach dem Markengesetz entsteht mit der Benutzungsaufnahme; eine Eintragung ist nicht erforderlich.

Herkunftsfunktion

Eine wesentliche Aufgabe des Schutzes nach dem Markenrecht ist es, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren. Für Marktteilnehmer wird durch die Verwendung einer Marke signalisiert, dass es sich um ein Produkt eines bestimmten Unternehmens handelt. Der dann aus der Marke auf die Qualität einer Ware oder Dienstleistung gezogene Schluss macht den wesentlichen Wert einer Marke aus.

IR-Marke

Die international registrierte Marke (IR-Marke) kann bei der WIPO in Genf zur Eintragung angemeldet werden. Der Markenschutz kann weltweit für einzelne Länder beantragt werden. So ist es durchaus möglich, dass ein Zeichen für bestimmte Länder eingetragen wird und für andere Länder wiederum der Schutz versagt wird.

Kosten

Die Anmeldung einer nationalen Marke beim DPMA kostet zur Zeit 300,00 €. Dieser Betrag ist mit der Anmeldung zu entrichten und ist für die Anmeldung einer Marke für 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen fällig. Jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse kostet 100,00 €. Die Grundgebühr einer Gemeinschaftsmarke als Einzelmarke beim HABM kostet zur Zeit 900,00 € für die ersten 3 Waren/DL-Klassen, jede weitere Klasse kostet 150,00 €. Bei elektronischer Anmeldung einer Einzelmarke verringert sich die Gebühr auf 750,00 €. Für Kollektivmarken gelten andere Gebühren. Die Gebühren für international registrierte Marken bei der WIPO beträgt für die ersten drei Klassen ca. 40,00 € (ohne farbliche Abbildung Marke) oder ca. 560,00 € (mit farblicher Abbildung). Jede weitere Klasse kostet ca. 75,00 €. Die angegebenen Kosten sind lediglich die behördlichen Registrierungsgebühren. Bei der Anmeldung einer Marke sind daneben die Kosten für die Durchführung einer Markenrecherche, deren Auswertung durch einen Rechts- oder Patentanwalt, sowie der Aufwand für das Anmeldeverfahren zu berücksichtigen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie hierzu Ihren Rechts- oder Patentanwalt.

Madrider
Markenabkommen
(MMA)

Das Madrider Markenabkommen (MMA) enthält Vorschriften über die internationale Registrierung von Marken. Auf der Grundlage des MMA werden bei der WIPO für Länder, die dem Abkommen beigetreten sind und für Länder, die dem Schutzniveau der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums genügen, internationale Marken registriert.

Markenanmeldung

Eine geschäftliche Bezeichnung kann in Einzelfällen zwar auch ohne Eintragung als Marke Rechte verschaffen, eine Anmeldung verschafft aber stets eine bessere Rechtsposition und hilft über Beweisschwierigkeiten hinweg. Die Markenanmeldung ist bei der jeweils zuständigen Markenbehörde zu beantragen. Mit der Anmeldung sind die Anmeldegebühren zu entrichten und die Waren- und Dienstleistungsklassen anzugeben, für die Markenschutz begehrt wird. Zur Vermeidung einer Zurückweisung der Anmeldung – etwa wegen eines bestehenden Schutzhindernisses – sollte die Anmeldefähigkeit einer Bezeichnung vor der Anmeldung fachkundig geprüft werden.

Markengesetz

Im Markengesetz ist das nationale Markenrecht für die Bundesrepublik Deutschland geregelt. Es beruht im wesentlichen auf europarechtlichen Vorgaben und hat viele Parallelen, aber auch entscheidende Unterschiede zur Gemeinschafsmarkenverordnung. Das Markengesetz enthält Vorschriften zur Registrierung, zu Schutzhindernissen, zum Schutzumfang (z.B. auch von nicht registrierten Marken), zu Ansprüchen des Markeninhabers bei Verletzungen der Marke, zur Schutzdauer, sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Es wird ergänzt durch die Markenverordnung, in der die wesentlichen Verfahrensvorschriften des Markenrechts niedergelegt sind.

Markenlizenz

Wie bei urheberrechtlich geschützten Werken oder patentrechtlich geschützten Erfindungen können auch die Rechte aus einer Marke lizenziert werden. Dabei besteht keine Bindung an den Geschäftsbetrieb. Man unterscheidet ausschließliche und nicht ausschließliche, befristete und unbefristete, entgeltliche oder unentgeltliche, übertragbare und nicht übertragbare, regional oder sonst beschränkte und unbeschränkte Markenlizenzen.

Markenrecherche

Um eine Abmahnung oder gar eine Klage wegen Markenrechtsverletzung zu vermeiden, sollte man vor der Benutzung einer Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr eine Markenrecherche durch Spezialisten durchführen lassen. Das DPMA führt keine Prüfung bezüglich bestehender älterer Rechte Dritter durch. Eine selbst durchgeführte Recherche in Suchmaschinen oder im Markenregister kann erste Anhaltspunkte geben, eine professionelle Markenrecherche jedoch nicht ersetzen.

Markenverordnung

Die MarkenVO vom 11.Mai 2004 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.11.2006) dient der Ausführung des Markengesetzes und enthält u.a. Regelungen zum Anmeldeverfahren von Marken und Bestimmungen über die: - formalen Anforderungen der Markenanmeldung - erforderlichen Angaben des Markenanmelders - Veröffentlichung von Marken und das Führen von Markenregistern - Teilung, Löschung und Übertragung von Marken - Verlängerung von Marken - Möglichkeiten des Widerspruchs - internationale Registrierung nach dem Madrider Abkommen

Patentanwalt

Der Patentanwalt kann – ebenso wie der Rechtsanwalt – eine wertvolle Hilfe bei der Durchsetzung oder Abwehr von Markenrechtsansprüchen sein. Er ist zur Markenanmeldung ebenso berechtigt wie zum Ausspruch von Abmahnungen. Nur im gerichtlichen Verfahren muss er auf die Dienste eines Rechtsanwalts zurückgreifen. Häufig ist es sinnvoll, dass der Patentanwalt dann im Verfahren mitwirkt. Seine Beteiligung ist im Markengesetz ausdrücklich vorgesehen und führt zu einer zusätzlichen Vergütungspflicht für die unterliegende Partei.

Priorität

Der Schutz nach dem Markengesetz beginnt grundsätzlich ab dem Anmeldetag beim DPMA. Es können jedoch auch Rechte aus einer älteren Marke oder Anmeldung – die etwa im Ausland vorgenommen wurde – in Anspruch genommen werden und damit der Schutzbeginn vorverlegt werden. Gleiches gilt in bestimmten Fällen, in denen die Marke auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung oder sonstigen Ausstellung im In- oder Ausland zur Schau genutzt wurde.

Rechtsanwaltsvergütung

Die gesetzlich vorgesehen Vergütung des Rechtsanwalts in Markensachen richtet sich nach dem Gegenstandswert. In außergerichtlichen Angelegenheiten wird häufig auch die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung möglich und sinnvoll sein.

Riechmarke

Die Eintragung einer Riechmarke wird allgemein als nicht möglich angesehen. Denn in der Regel ist keine grafische Darstellbarkeit einer Geruchsmarke möglich. Eine Registrierung als Marke kommt nur dann in Betracht, wenn das Zeichen insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. All das lässt sich bei einem Geruch nicht bewerkstelligen.

Schadensersatz

Markeninhaber können bei nachgewiesener Markenrechtsverletzung Schadensersatz vom Verletzer verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich der Schwere der Verletzung und kann sich aus dem entgangenen Gewinn (welchen Gewinn hätte der Markeninhaber bei Benutzung der Marke erzielt?), einer Berechnung nach Lizenzanalogie (was hätte der Markenverletzer für eine Lizenz bezahlen müssen?) oder dem Verletzergewinn (welchen Gewinn hat der Verletzer erzielt?) ergeben. Für die Geltendmachung des Anspruchs vor Auskunfterteilung bietet sich die Stufenklage an.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre, beginnt am Anmeldetag und läuft bis zum Ende des gleich lautenden Monats nach Ablauf der 10 Jahre. Die Schutzdauer kann gegen die rechtzeitige Entrichtung einer Gebühr um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

Schutzhindernis

Bei Schutzhindernissen – die einer Markeneintragung entgegenstehen können – unterscheidet man zwischen absoluten Schutzhindernissen (wirken gegen jedermann und sind von Amts wegen zu prüfen) und relativen Schutzhindernissen (können von Dritten gegen eine Markeneintragung oder ein Markenrecht geltend gemacht werden). Absolute Schutzhindernisse schließen die Eintragung einer Marke in das Markenregister aus, um eine marktbeeinträchtigende Monopolisierung zu verhindern. Sie dienen dazu, dem Geschäftsverkehr die Benutzung von Zeichen zu ermöglichen, die für eine allgemeine Verständigung oder die Bezeichnung von Ort, Zeit, Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Preis, Mängel, Gewicht oder Gattung einer Ware oder Dienstleistung erforderlich ist. Daneben schützen sie die Ausnutzung der Vorteile des Markengesetzes und die Beeinträchtigung von Hoheits- und Prüfzeichen. Relative Schutzhindernisse beruhen auf älteren Rechten Dritter, die der Eintragung einer Marke entgegenstehen oder zu einer Löschung einer eingetragenen Marke wegen eines älteren Rechts führen können. Zu den ggf. vorrangigen Rechten gehören angemeldete, eingetragene oder notorisch bekannte Marken ebenso wie Marken kraft Verkehrsgeltung und geschäftliche Bezeichnungen.

Strafbarkeit

Markenrechtsverstöße sind mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren (bei gewerbsmäßiger Verletzung bis zu fünf Jahren) oder mit Geldstrafe bedroht.

Streitwert

Der Streitwert einer Markenauseinandersetzung bemisst sich hauptsächlich nach der Schwere der Markenrechtsverletzung, dem so genannten „Angriffsfaktor“. Vom Streitwert hängen die Vergütung der Rechtsanwälte und die Gerichtsgebühren im Streitfall ab. Bei einfachen Markenrechtsverletzungen wird häufig ein Streitwert von wenigstens 50.000,00 € angesetzt, bei bekannten Marken und schwerwiegenden Verstößen sind Streitwerte im Millionenbereich nicht selten. Bereits bei einem Gegenstandwert von 100.000,00 € liegt das Kostenrisiko im ersten Rechtszug über 10.000,00 €. Bei finanzieller Notlage eines Prozessbeteiligten sieht das Markengesetz daher eine Streitwertbegünstigung vor.

Unterlassungsanspruch

Der Markeninhaber kann es Mitbewerbern untersagen identische oder ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Außerdem kann die Nutzung von Zeichen untersagt werden, die geeignet sind, die Wertschätzung der geschützten Marke auszunutzen oder in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Der Unterlassungsanspruch stellt in der Regel den Hauptgegenstand einer Markenauseinandersetzung dar und wird entweder durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder die gerichtliche Androhung eines Zwangsgeldes befriedigt.

Unterlassungserklärung

Mit einer Unterlassungserklärung kann der Markenverletzer die Gefahr einer Wiederholung des Rechtsverstoßes beseitigen. Hierzu muss er versprechen, den Rechtsverstoß nicht wieder zu begehen und eine Vertragsstrafe zu bezahlen, falls dies doch geschieht. Bei der Formulierung der Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten. Eine zu weit gehende Verpflichtung schränkt den Markenverletzer mehr als erforderlich ein; ein zu knappe Erklärung beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr. In der Regel wird mit der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung übersandt. Auch wenn der Verstoß anerkannt wird, sollte die Erklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Häufig lässt sich die Rechtsposition des Verletzers durch Änderungen bei der Formulierung zulässig verbessern. Der Abgemahnte sollte vor Abgabe der Erklärung die Verletzung beseitigen und sicherstellen, dass sie sich nicht wiederholt.

Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft ist die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Markeneintragung. Unterscheidungskraft bezeichnet die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Entscheidend ist also, dass die Beteiligten Waren oder Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringen. Fehlt es einem Kennzeichen an Unterscheidungskraft, kann es nur dann eingetragen werden, wenn Verkehrsdurchsetzung vorliegt.

Verkehrsdurchsetzung

Hat ein Kennzeichen Verkehrsdurchsetzung erlangt, kann eine Markeneintragung erfolgen, obwohl dem eigentlich absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Für eine Verkehrsdurchsetzung ist erforderlich, dass die Marke allgemein als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird. Der erforderliche Durchsetzungsgrad wird in der Regel bei wenigstens 50% der beteiligten Verkehrskreise anzusetzen sein. Maßstab ist hierbei das gesamte Bundesgebiet.

Verkehrsgeltung

Eine benutzte, aber nicht eingetragene, Marke kann innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangen. Bei der Verkehrsgeltung handelt es sich um einen von der Unterscheidungskraft der Marke und dem Grad der Freihaltebedürftigkeit abhängigen, nachzuweisenden Bekanntheitsgrad, der in Bezug auf die beteiligten Verkehrskreise und die dort erreichte Durchsetzung bestimmt wird und der Zahl nach bei mindestens 20%, häufig auch mehr als 50% zu orientieren sein wird.

Vernichtung

Bei nachgewiesener Markenrechtsverletzung kann dem Markeninhaber neben den Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft auch ein Anspruch auf Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände zustehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verletzungszustand nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und im Einzelfall nicht unverhältnismäßig ist.

Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtungserklärung bezeichnet den Teil der Unterlassungserklärung, in dem sich der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen, Schadensersatz zu zahlen oder eine bestimmte Rechtshandlung vorzunehmen (etwa den Verzicht auf eine Domain zu erklären).

Verwechslungsgefahr

Die Gefahr der Verwechslung einer verwendeten Bezeichnung mit einer Marke führt häufig zu Ansprüchen des Markenrechtsinhabers. Verwechslungsgefahr liegt vor bei Ähnlichkeit der Marke nach Klang, Sinngehalt, Bild und Schriftbild sowie Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Einhergehen muss - in Abhängigkeit von der Unterscheidungskraft - die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass angesprochene Verkehrskreise gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen dem Inhaber der eingetragenen Marke zuordnen.

Warenklassen

Eine Marke wird für bestimmte Warenklassen eingetragen. Nur für diese Warenklassen kann der Markeninhaber andere von der Benutzung der Marke ausschließen. Bei den Registrierungsbehörden werden Warenklassen geführt, die bestimmte Produktsparten abdecken. Der Anmelder einer Marke muss sich im Vorfeld überlegen, für welche Waren er den Markenschutz beantragen will und dann Einsicht in das Warenklassenverzeichnis nehmen, um zu wissen, in welche Warenklasse seine Produkte fallen. Ein vorzeitiges Anmelden für geplante Produkt- oder Sortimentserweiterungen, die in andere Warenklassen fallen, kann sinnvoll sein. Allerdings gerät man dann mit der Anmeldung unter den so genannten Benutzungszwang.

Widerspruch

Nach erfolgter Markeneintragung wird diese im Bundesanzeiger veröffentlicht. Markeninhaber mit älterem Zeitrang können innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Marke Widerspruch gegen die Eintragung erhaben. Ist der Widerspruch erfolgreich, so wird die Marke gelöscht.

WIPO

WIPO steht für World Intellectual Property Organziation. Diese Organsation zum Schutz des geistigen Eigentums wurde 1967 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Genf. Bei der WIPO werden internationale Marken registriert. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT Treaty) von 1996 stellt neben der Revidierten Berner Verbandsübereinkunft (RBÜ) und dem TRIPS-Abkommen eine wichtige Grundlage des internationalen Schutzes von geistigem Eigentum dar.

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